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Unfallflucht

Fahrerflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht-Fahrerflucht

Was man über Unfallflucht wissen sollte

Unfallflucht – auch Fahrerflucht genannt – gilt weitläufig als Kavaliersdelikt. Doch ist diese Sichtweise extrem gefährlich, denn Unfallflucht wird relativ hart bestraft.

Rechtsanwalt Klaus Säverin

Es drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch der Entzug der Fahrerlaubnis (wenigstens 6 Monate) und der Verlust des Haftpflicht- und Kasko-Versicherungsschutzes. Anwaltliche Hilfe wird dringend empfohlen.

Die Unfallflucht heißt juristisch korrekt “Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” und findet sich in § 142 StGB (Strafgesetzbuch). Das Verbot der Unfallflucht gilt für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Fahrradfahrer, Fußgänger usw.. Sie gilt auch unabhängig davon, ob man selbst bzw. wer den Unfall verursacht hat und ob man selbst überhaupt einen Schaden davongetragen hat.

Ein weit verbreiteter Irrtum über Unfallflucht

Leider ist es ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass man selbst den Unfall verschuldet haben muss, bevor man eine Unfallfucht begehen kann. Sogar Wikipedia erliegt diesem Irrtum, wenn es in der aktuellen Version behauptet: „Unfallflucht (auch Fahrerflucht) bezeichnet das unerlaubte Entfernen eines Verkehrsteilnehmers vom Unfallort nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall.“ Nein. Es ist völlig egal, wer den Unfall verursacht bzw. verschuldet hat.

unfallflucht

Ihnen wird Unfallflucht vorgeworfen?

Wer mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontiert wird, kann oft schwer einschätzen, wie hiermit umzugehen ist.

  • Soll ich mich gegenüber der Polizei kooperativ verhalten und mitteilen, was passiert ist?
  • Kommt es nicht einem Schuldeingeständnis gleich, wenn ich nichts sage oder sofort einen Rechtsanwalt beauftrage?
  • Wie verhalte ich mich gegenüber meiner Versicherung?
  • Ich habe gar keinen Schaden gesehen; und jetzt sollen es plötzlich 2.000 € sein?

Auf diesen Seiten finden Sie hoffentlich Antworten auf diese und andere Fragen.

Das Wichtigste zuerst!

Wenn die Polizei bei Ihnen zu Hause klingelt…

… und Ihnen, nachdem Sie aus Versehen die Tür geöffnet haben, mitteilt, dass mit Ihrem Auto eine Unfallflucht begangen worden ist, sagen Sie nichts. Sagen Sie auf keinen Fall: „Einen Unfall habe ich gar nicht bemerkt“ oder ähnliches. Warum soll ich nichts sagen?

Wenn Sie Post von der Polizei bekommen,…

… in der es um Unfallflucht geht, antworten Sie nicht. Dies ist Ihr Recht. Was soll ich stattdessen machen?

Wenn Ihre Frau oder Ihr Mann gefahren ist…

… und die Polizei, die dies nicht weiß, Sie fragt, wer mit Ihrem Auto gefahren ist, sagen Sie nichts. Warum soll ich nichts sagen?

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben,…

… nehmen Sie nicht den von Ihrer Versicherung empfohlenen Rechtsanwalt. Suchen Sie sich selbst einen Rechtsanwalt oder, besser noch, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Weshalb selbst einen Anwalt suchen?

Wie auf den Vorwurf der Unfallflucht reagieren?

Im Falle des Vorwurfs einer Unfallflucht gibt es viele Verteidigungsstrategien. Hier eine kleine Auswahl davon.

„Ich habe nichts bemerkt“

Von allen Verteidigungsstrategien dürfte dies die beliebteste sein. Und tatsächlich ist es auch so, dass es gar nicht so einfach ist, Ihnen nachzuweisen, den Unfall tatsächlich bemerkt zu haben. Aber besonders clever ist diese Verteidigungsstrategie trotzdem nicht. Die Begründung finden Sie hier: Habe nichts bemerkt.

„Ich bin nicht gefahren“

Die Polizei glauben zu lassen, dass nicht Sie selbst der Fahrzeugführer waren, ist dies die zweitbeste von allen Verteidigungsstrategien. Warum auch sollten Sie dies der Polizei freiwillig offenbaren? Die Begründung finden Sie hier: Bin nicht gefahren.

„Ich sage gar nichts“

Die beste von allen Verteidigungsstrategien ist jedoch, einfach zu schweigen. Zu schweigen darüber, wer eigentlich mit Ihrem Fahrzeug gefahren ist, als es zum Unfall kam. Warum ist es die beste?

„Es ist doch kaum etwas passiert“

ist eine weitere Verteidigungsstrategie. Der beim Unfall entstandene Fremdschaden ist sehr wichtig bei der Frage, wenn es darum geht, ob und wie man zu bestrafen ist. Deshalb stellt es grundsätzlich eine gute Strategie dar, die Schadenshöhe in Zweifel zu ziehen bzw. klein zu rechnen. Dazu mehr hier.

Wichtig für den durch Unfallflucht Geschädigten

Wenn Fahrzeug und Fahrer unbekannt sind.

Kann nach einer Unfallflucht weder der schuldige Fahrzeugführer noch das von ihm geführte Fahrzeug ermittelt werden, springt die Verkehrsopferhilfe ein. Sie ist dazu da, Lücken in der Haftpflichtversicherung zu schließen. Mehr zu den Voraussetzungen.

Wenn nur der Fahrer unbekannt ist.

Ist zwar bekannt, mit welchem Kfz der Unfall verursacht worden ist, nicht aber, wer der Fahrer war, besteht kein Grund zur Sorge. Für den Geschädigten genügt es, wenn das Kennzeichen des unfallflüchtigen Fahrzeugs bekannt ist. Weitere Informationen.

Wenn Fahrzeug und Fahrer bekannt sind.

Konnten nach einer Unfallflucht das Kennzeichen und der Fahrer des den Unfall verursachenden Kfz ermittelt werden, können sich trotzdem einige Schwierigkeiten bei der Regulierung des eigenen Schadens ergeben. Denn der flüchtige Fahrzeugführer ist selten darum bemüht, den Unfallhergang aufzuklären. Welche Schwierigkeiten kann es geben?

Autor dieser Website

Rechtsanwalt Klaus Säverin

Rechtsanwalt
KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Knaackstraße 86
10435 Berlin
(Prenzlauer Berg – Pankow)

Fon: 030-40500530
Fax: 030-40500529
E-Mail:
www.anwalt-berlin.de
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