Unfallflucht

Fahrerflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht-Fahrerflucht

Unfallflucht

Fahrerflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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Rechtsanwalt Klaus S%auml;verin

Rechtsanwalt
KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Unfallflucht – Höhe der Strafe

Das Gesetz sieht bei Unfallflucht / Fahrerflucht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor.

Strafhoehe

Ganz entscheidend für die Höhe der Strafe ist zunächst, ob bei dem Unfall nur ein Sachschaden entstanden oder ob auch jemand verletzt oder gar getötet worden ist.

Ist nur ein Sachschaden entstanden, kommt es auf die Höhe des entstandenen Fremdschadens an – also in der Regel auf den Schaden am anderen Auto und, wenn das benutzte Fahrzeug nicht das eigene ist, auch auf den Schaden ¹) an diesem.

  • Unterhalb von etwa 30 bis 50 € gibt es gar keine Strafe, da es sich um einen sog. „völlig belanglosen Schaden“ handelt.
  • Bis zu einer Schadenshöhe von etwa 700 € kommt in der Regel in Betracht, das Verfahren gemäß § 153a StPO, also gegen Zahlung eines Geldbetrags an die Landeskasse oder eine andere bedürftige (gemeinnützige) Einrichtung, einzustellen.
    Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags liegt bei etwa 300 € (für Geringverdiener) bis 1.000 € (für Besserbetuchte). Kann das Verfahren nicht eingestellt werden (weil vielleicht schon einmal ein Verfahren eingestellt worden war), muss man mit einer Geldstrafe in Höhe etwa eines halben Monatsnettoeinkommens rechnen (+ 3 Punkte in Flensburg).
  • Bis zu einer Schadenshöhe von etwa 1.500 € muss man mit einer Geldstrafe in Höhe etwa eines halben bis ganzen Monatsnettoeinkommens ²) rechnen (+ 3 Punkte in Flensburg). Eventuell kommt auch noch ein kurzes Fahrverbot (1 bis 2 Monate) hinzu.
  • Und bei einem Schaden von mehr als etwa 1.500 € kommt zu der vorgenannten Geldstrafe auch noch die Entziehung der Fahrerlaubnis (für mindestens 6 Monate) oder jedenfalls ein Fahrverbot von 3 Monaten hinzu.

Hierbei handelt es sich nur um Orientierungswerte, die für den Normalfall, für noch nicht bestrafte Delinquenten und in Berlin und Brandenburg gelten. In anderen Bundesländern wird anders geurteilt, wobei es im Süden eher strenger zugeht als im Norden.

Wiederholungstäter

Wiederholungstäter müssen mit mindestens dem Doppelten der genannten Geldstrafen rechnen. Die vorstehenden Schadensbeträge verschieben sich deutlich nach oben (also zu Gunsten des Betroffenen), wenn ein positives Nachtatverhalten gezeigt worden ist (Hilfe bei der Aufklärung des Unfalls, Wiedergutmachung, Selbstanzeige bei der Polizei, Rückkehr an den Unfallort etc.).

Strafe bei Körperverletzung

Ist (auch) jemand verletzt worden, wird man um eine Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis (für mindestens 6 Monate) nicht herumkommen. Wenn gleichzeitig auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung hinzukommt, kann sich die Geldstrafe auch schnell auf mehr als drei Monatsnettoeinkommen belaufen, sodass die Strafe ins Führungszeugnis eingetragen wird und man als vorbestraft gilt. Für eine Unfallflucht nach sogar einer tödlichen Verletzung, wird regelmäßig nicht mehr eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe zu erwarten sein, die aber in der Regel noch zur Bewährung ausgesetzt werden dürfte, soweit es nur um die Unfallflucht geht (und nicht um die fahrlässige Tötung).


¹) Bereits hier machen Staatsanwaltschaften und Gerichte übrigens oft den ersten Fehler. Sie nehmen einfach das Gutachten und schauen, welche Reparaturkosten darin genannt werden. Doch tatsächlich kommt es nicht darauf an, wie hoch der Schaden ist, den der Sachverständige ermittelt hat, sondern darauf, wie hoch der Schaden ist, von dem der Unfallflüchtige ausgegangen ist, als er sich vom Unfallort entfernt hat.)

²) Geldstrafen werden immer in einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen zu je soundsoviel Euro ausgesprochen. Ein Tagessatz ist dabei 1/30 des Monatsnettoeinkommens. Wenn man also im Monat 1.500 € bekommt und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt werden soll, beträgt die Geldstrafe „20 Tagessätze zu je 50,00“ (= 1.000 €).