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Unfallflucht

Fahrerflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht-Fahrerflucht

Unfallflucht – Fahrzeug und Fahrer bekannt

Konnten nach einer Unfallflucht / Fahrerflucht das Kennzeichen und der Fahrer des den Unfall verursachenden Kraftfahrzeugs ermittelt werden, können sich für den Geschädigten trotzdem einige Schwierigkeiten bei der Regulierung des eigenen Schadens ergeben.

Richter

Denn in einem solchen Fall ist der flüchtige Fahrzeugführer selten darum bemüht, den Unfallhergang aufzuklären. Insbesondere gegenüber seinem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer wird dann oft geschwiegen oder nur sehr schleppend und unvollständig Auskunft erteilt. Dies macht es dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer schwer, zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang er für den Unfall haftet.

In der Regel muss erst Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden, was mitunter viele Wochen dauern kann. Deshalb verzögert sich auch die Regulierung des Schadens in solchen „Unfallfluchtfällen“ oft erheblich. Manchmal gehen Wochen oder sogar Monate ins Land, bevor der Geschädigte Geld bekommt.

Keine Verzögerung bei der Schadensregulierung akzeptieren

Als Geschädigter muss man sich dies nicht gefallen lassen. Auch im Falle einer Unfallflucht hat der Versicherer des geflüchteten Kfz höchstens 6 Wochen Zeit zum Ausgleich eines bezifferten Schadensersatzanspruchs, wobei diese Frist mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens begnnt.

Zwar wenden die gegnerische Versicherer in solchen Fällen oft und gerne ein, noch keine Akteneinsicht erhalten zu haben. Diesen Einwand muss jedoch kein Geschädigter hinnehmen. Um es mit den Worten des OLG Saarbrücken (Urteil vom 16. November 1991, 3 U 199/89) zu sagen:

„Ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht, die erfahrungsgemäß vielfach erst nach Monaten zu erhalten ist, würde den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist grundsätzlich auch nicht geboten oder erforderlich. Denn der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. eventuelle mitversicherte Personen unterrichten. […] Wird er unvollständig oder falsch informiert, so entlastet ihn das nicht.“